Statuten

Statuten der

Computer Measurement Group Austria and Eastern Europe (CMG-AE) Verein zur Förderung des optimierten Einsatzes von Informationstechnologien

Version 02. Dezember 2020

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§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein zur Förderung des optimierten Einsatzes von Informationstechnologien führt den Namen “Computer Measurement Group Austria and Eastern Europe (CMG-AE) Verein zur Förderung des optimierten Einsatzes von Informationstechnologien”.

(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich und Osteuropa.

§ 2 Zweck

(1) Es ist Zweck des Vereins, seine Mitglieder beim Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, bei der Optimierung dieses Einsatzes und bei Netz-, System- und Kapazitätsmanagement in der Informationsverarbeitung zu unterstützen, sowie zwischen seinen Mitgliedern den Austausch von Informationen mittels Computer- und Telekommunikationsnetzen zu fördern.

(2) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

(2) Als ideelle Mittel dienen

a) Erfahrungsaustausch zwischen Benutzern von Informationssystemen;
b) Beratung und Zusammenarbeit mit Herstellern;
c) Weiterleitung von Mitgliedervorschlägen für zukünftige Entwicklungen der Informationssysteme an die Hersteller;
d) Einrichtung von Arbeitskreisen und Arbeitsgruppen;
e) Abhaltung von Versammlungen zu spezifischen Fachthemen und Organisation von Veranstaltungen mit Vorträgen und Diskussionen;
f) Herausgabe von Veröffentlichungen.
g) Kooperation bzw. Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Institutionen auf gleichem, verwandten oder benachbarten Gebieten oder Bereichen

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen;
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstigen Zuwendungen.

§ 4 Mittelverwendung

(1) Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Der Vorstand des Vereins darf in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Gehälter etc.) begünstigt werden.

(2) Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen erhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die die Volljährigkeit erreicht haben, sowie juristische Personen werden. Die Generalversammlung kann weitere Voraussetzungen für die Mitgliedschaft festlegen.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum Jahresende (31.12.) erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich angezeigt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied streichen, wenn dieses trotz einmaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Weiters kann der Vorstand ein Mitglied wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens ausschließen. Gegen den Ausschluss ist binnen 14 Tagen die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. (4) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins entsprechend den jeweiligen Teilnahmebedingungen für solche Veranstaltungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 10 und § 11), der Vorstand (§ 12 bis § 14), die Rechnungsprüfung (§ 15), der Sekretär (§ 16) und das Schiedsgericht (§ 17).

§ 10 Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat binnen 6 Wochen stattzufinden
a) auf Beschluß des Vorstands, oder
b) auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder an den Vorstand, oder
c) auf Verlangen der Rechnungsprüfer

(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich, oder durch Aushang im Vereinslokal einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder, und zwar mit je einer Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, die das Statut des Vereines ändern oder den Verein auflösen sollen, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 11 Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung hat die folgenden Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Bestellung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f) Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 12 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Kassier und dem Schriftführer. Es können weitere Stellvertreter und sonstige Vorstandsmitglieder bestellt werden.

(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode [Abs. (3)] erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung [Abs. (9)] und Rücktritt [Abs. (10)].

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung [Abs. (2)] eines Nachfolgers wirksam.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (Einnahmen – Ausgaben Rechnung und Vermögensübersicht);
b) Vorbereitung der Generalversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
d) Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines in der Generalversammlung;
e) Verwaltung des Vereinsvermögens;
f) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann ist das höchste Leitungsorgan. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins; sowie die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereins verantwortlich.

(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden oder Vollmachten (einschließlich Finanzangelegenheiten), sind von zwei Mitgliedrn des Vorstandes zu unterfertigen. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.

(5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter oder andere vom Vorstand hierzu ermächtigte Vorstandsmitglieder.

(6) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Absatz (4) und Absatz (5) genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

§ 15 Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Ist die Bestellung noch vor der nächsten Generalversammlung notwendig, so hat der Vorstand die Rechnungsprüfer auszuwählen und zu bestellen. Zum Rechnungsprüfer können sowohl natürliche als auch juristische Personen bestellt werden, eine Vereinsmitgliedschaft ist nicht verpflichtend. Die Rechnungsprüfer haben wirtschaftlich und persönlich unabhängig und unbefangen zu sein und dürfen mit Ausnahme der Generalversammlung nicht gleichzeitig einem anderen Organ des Vereins angehören, dessen Tätigkeit sie prüfen.

(2) Für die Rechnungsprüfer gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. (3), (8), (9) und (10) sinngemäß.

(3) Den Rechnungsprüfern obliegt insbesondere:

a) Die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel für jedes Rechnungsjahr sowie die Erstellung eines Prüfungsberichts innerhalb von 4 Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgaben Rechnung durch den Vorstand;

b) Die unverzügliche Übermittlung des Prüfungsberichtes an den Vorstand sowie Mitwirkung am Bericht des Vorstandes an die Mitgliederversammlung.

(4) Die Rechnungsprüfer haben darüber hinaus sämtliche anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die in § 21 Abs. 2 bis 5 Vereinsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Bestimmungen zu beachten.

(5) Das Rechnungsjahr des Vereins fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

§ 16 Sekretär

Der Sekretär ist nach Maßgabe schriftlicher Vorstandsbeschlüsse berechtigt, Geschäfte für den Verein abzuschließen. Der Sekretär muss nicht Mitglied des Vereins sein; der Sekretär darf nicht dem Vorstand angehören. Er wird vom Vorstand bestellt. Seine Bestellung ist nicht zwingend.

§ 17 Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Das Schiedsgericht ist eine vereinsinterne Schlichtungseinrichtung und kein Schiedsgericht im Sinne der §§5 und 77ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 7 Tagen nach schriftlicher Verkündigung des Streits durch den Kläger an den Beklagten gegenüber dem Vorstand 2 Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die namhaft gemachten Mitglieder wählen sohin binnen weiterer 7 Tage ein fünftes ordentliches Vereinsmitglied zu ihrem Vorsitzenden. Können sich die namhaft gemachten Schiedsrichter nicht auf die Wahl eines Vorsitzenden einigen, entscheidet das Los.

(3) Macht der Schiedskläger nicht innerhalb der Frist von 7 Tagen dem Vorstand 2 Mitglieder als Schiedsrichter namhaft so gilt dies unwiederbringlich als Verzicht auf den (vereinsinternen) Klagsanspruch.
Macht der Schiedsbeklagte nicht innerhalb der Frist von 7 Tagen dem Vorstand 2 Mitglieder als Schiedsrichter namhaft so gilt dies unwiederbringlich als (vereinsinterne) Anerkennung des Klagsanspruches.

(4) Die zum Schiedsrichter berufenen Personen haben unbefangen zu sein. Zur Wahrung eines fairen und zügigen Verfahrens ist den Streitteilen die Gelegenheit zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu geben. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigem Gehör bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen, seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 18 Auflösung

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit an abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Der letzte Vereinsvorstand hat der Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung, allfälliges vorhandenes Vermögen, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für die Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen 4 Wochen nach der Auflösung mitzuteilen.

(3) Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern fällt einem Verband, einem Verein oder einer anderen Einrichtung zu, welche das Vereinsvermögen ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden hat.

(4) An welche Einrichtung das Vereinsvermögen im Auflösungsfall zu übertragen ist, entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.