Stellungnahme zum Entwurf ZIS-V 2022

 

Am 17.08.2022 wurde seitens der CMG AGGFA diese Stellungnahme zum Entwurf der ZIS-Verordnung (ZIS – Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten) an die RTR (Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH) gesendet:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

es ist uns, der Action Group Gigabit Access – AGGFA – von CMG-AE (https://www.cmg-ae.at/) ein Anliegen, wieder an der öffentlichen Konsultation zur ZIS-V teilzunehmen.

Nutzung fremder physischer Infrastrukturen und Mitverlegung mit anderen Bauvorhaben sind wesentliche Bestandteile der Richtlinie der EU zur Kostenreduktion und sind umfangreich im TKG 2021 geregelt.

Die ZIS-Datenbank ist die wesentliche Quelle für alle Infrastrukturerrichter über alle Infrastrukturen in dem von ihnen geplanten Baugebiet. Sie enthält detailliert umfangreiche Angaben (§ 5 (1) und 82)), auch die sehr wichtigen georeferenzierten Leitungswege.

Der Entwurf zur ZIS-V 2022 bringt eine Reihe von positiven Änderungen. Viel trägt die Trennung von Mindestinformationen für Infrastruktur und Mindestinformationen für Bauvorhaben zur Klarstellung bei.

Wir haben uns in unserer Begutachtung auf „Meldepflichtige Infrastrukturen“ (§ 3. und § 5. (1)) und „Antragstellung und Glaubhaftmachung der Antragsvoraussetzungen“ (§ 11. (1) und § 13. (1)) konzentriert.

Wir übermitteln Ihnen dazu folgende Stellungnahmen und Vorschläge:

 

1 Meldepflichtige Infrastrukturen

 

Zu § 3.(1) Anlagen, Leitungen und sonstige Einrichtungen

Bei der Aufzählung der einmeldpflichtigen Infrastrukturen halten wir die entsprechenden Erläuterungen für sehr hilfreich, insbesondere die Erklärungen zu Glasfaserkabeln und die Klarstellung, dass stillgelegte Trinkwasserleitungen sehr wohl meldepflichtig sind.

 

Zu § 3. (2) Ausnahmen von der Meldeverpflichtung

Punkt 1. sagt aus, dass Rohre, Leitungen und andere Komponenten von Netzen, deren Zweck der Transport von elektrischer Energie ist, sofern sie nicht tatsächlich für Zwecke von Kommunikationslinien genutzt werden, von der Meldeverpflichtung ausgenommen werden.

Das bedeutet, dass keine Stromleitungen, also keine Rohre, Leerrohre und Freileitungen gemeldet werden müssen und daher im ZIS nicht aufscheinen.

 

Für folgende Fälle halten wir diese Angaben aber für wichtig:

  • Mitbenutzung der Rohre, leer oder befüllt durch Glasfaserkabel

Auch die Elektroverbundunternehmen besitzen Leerrohre oder Rohre, die ein Hinzufügen von Glasfaserkabeln ermöglichen. Sie besitzen denselben Stellenwert wie die Rohre anderer Infrastrukturbetreiber.

 

  • Verlegung von Glasfaserkabeln auf Strommasten:

Uns ist bewusst, dass in Österreich eine generelle Abneigung für die Nutzung von Stromleitungsmasten, sowohl von den EVU als auch von den Errichtern von Glasfasernetzen, besteht. Die Gründe liegen bei den nicht unerheblichen Kosten, die manchmal höher als Grabungskosten liegen, als auch bei den hohen, durch den Klimawandel immer mehr ansteigenden Wartungs- und Reparaturkosten. Trotzdem sollte diese Methode durch die ZIS-V nicht ausgeschlossen werden, da sie für Übergangslösungen und spezielle, durch Grabungen sehr schwer realisierbare Leitungswege (z. B. Überbrückung von Schluchten) durchaus Anwendungsgebiete finden.

 

  • Mitverlegung bei der Verlegung von Freileitungen in die Erde:

Alle EVU sind bemüht, ihre Freileitungen (außer Hochspannungsleitungen) als Erdkabel schrittweise unter die Erde zu verlegen. Diese Projekte eignen sich besonders gut für Mitverlegung, da sie oft alternative, von den Verkehrswegen abweichende und möglicherweise kürzere Leitungswege ermöglichen. Dafür ist die Kenntnis dieser Freileitungen aber notwendig, mit der an das Elektrounternehmen herangegangen werden kann, um den Zeitplan für die Erdverlegung zu erfahren und in einen Phasenplan des Glasfaserprojektes zu integrieren.

 

Wir schlagen daher vor, elektrische Leitungen nicht von der Meldeverpflichtung auszunehmen.

 

2 Antragstellung

 

Zu § 11 (1) Antragstellung

Gemäß § 13. (1) macht die RTR dem Antragsteller nach § 11 Abs. 1 in den gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 markierten Rasterzellen der Rastergröße von 100 Metern die beantragten Informationen über Infrastrukturen in der gemäß § 5 gemeldeten Genauigkeit zugänglich. Basierend auf diesem Text interpretieren wir Folgendes: Diese Zugänglichmachung bei Rastergrößen von 100 Metern erfolgt ohne Einschränkung. Das bedeutet, dass in jeder Rasterzelle neben allen anderen Informationen alle Leitungszüge im GIS komplett dargestellt und zugänglich gemacht werden. Das bedeutet weiter, dass bei einer Abfrage über eine Fläche, dargestellt in Rasterzellen, alle Trassen der in diesen Rasterzellen vorhandenen Infrastrukturen georeferenziert im GIS dargestellt werden.

Basierend auf diesen Erkenntnissen kommt der Beschränkung des Abfragegebietes auf eine bestimmte Anzahl von Rasterzellen eine hohe Bedeutung zu.

Der in § 11. (1) 2. höchstzulässige Umfang des Abfragegebiets von 420 Rasterzellen ist zu niedrig. Es entspricht bei einer Rastergröße von 100 Metern nur einer Fläche von 4,2 km². Für das beliebig gewählte Beispiel Gemeinde Altenmarkt an der Triesting mit einer Fläche von 63,51 km² können dann nur ca. 7 o/o der Fläche abgefragt werden. Der Abfrageberechtigte kann keine Karte mit allen Leitungen physischer Infrastrukturen erhalten, er muss 15 Abfragen starten oder für die Abfrage längs seiner geplanten Leitungen eine Kette von Rasterzellen errichten, um dann möglicherweise zu erfahren, dass hier keine anderen Infrastrukturen liegen, aber ohne die Kenntnis zu erlangen, dass in kurzer Entfernung geeignete vorhanden wären.

Diese Methode ist planerisch durch die Vielzahl von Abfragen oder durch die Bildung von Rasterzellen-Ketten sehr aufwendig, blockiert den flächenmäßigen Blick auf das Gesamtprojekt und entspricht in keiner Weise den Bemühungen nach flächendeckendem Ausbau.

 

Zur Abhilfe schlagen wir zwei sich ergänzenden Maßnahmen vor:

 

  • Das Abfragegebiet sollte der durchschnittlichen Fläche einer Gemeinde entsprechen, z.B. 50 km², also 5.000 Rasterzellen von 100 Metern. Dem Abfrageberechtigten sollte neben allen andern Mindestinformationen eine Karte geliefert werden, die innerhalb dieser Fläche georeferenziert alle Infrastrukturen, auch die Trassen, im GIS zeigt. Bei einem Ausweichen auf größere Rasterzellen (500 Meter und 1.000 Meter) würde die Genauigkeit wesentlich reduziert werden, wie in § 13. (1) beschrieben.

Diese Methode ist besonders vorteilhaft, wenn in dieser Planungsphase die Trassenführungen, besonders für das Backhaul- und Backbone-Netz, noch geändert werden können.

 

  • So schnell wie möglich sollte eine maschinelle, automatisierte Einmeldung über einen Webclient ermöglicht werden. An Stelle der Leitungszüge in Ketten von Rasterzellen sollen die Daten der geplanten Leitungstrassen direkt in das ZIS gemeldet und dort mit den vorhandenen Leitungstrassen anderer Infrastrukturen verglichen werden: Deckungsgleichheiten und der Verlauf paralleler Trassen werden mit allen Details an den Abfrageberechtigten geliefert.

Diese Methode bringt große Vorteile bei den Förderprojekten, wo meist eine größere Umplanung von Leitungszügen nicht mehr möglich ist.

 

In der Beilage befinden sich der Textvorschlag zu §3. (2), § 11. (1) 2. und für einen neuen Punkt 4. unter § 11. (1) – Beilage zum Brief betr STN Entwurf ZIS V 2022

 

Wir ersuchen Sie, uns bei Fragen und Unklarheiten in obigen Ausführungen zu kontaktieren und eventuelle Missverständnisse unsererseits aufzuklären.

Liebe Grüße,

DI Heinz Pabisch
Leiter Themenpanel AGGFA